Direkte Kontrolle in der Natur

Der Naturschutzdienst ist auf der Grundlage von Art. 155 und 156 des Naturschutzgesetzes (ABl. RS, Nr. 56/99 und 46/14) organisiert und führt eine direkte Kontrolle in der Natur durch die Naturschutzbeauftragten des Schutzgebietsverwalters durch. Die Aufgabe des Naturschutzdienstes ist es auch, die lokale Bevölkerung zu sensibilisieren, aufzuklären und zu beraten. Innerhalb des Schutzgebiets werden grundlegende Aufgaben wahrgenommen, d.h. der Schutz des Naturparks mit ständiger und direkter Aufsicht über die Umsetzung der im Naturpark geltenden Schutzregime und Verbote, unter Berücksichtigung aller im Bereich des Umweltschutzes einschlägigen Vorschriften.

Organisation der direkten Kontrolle im Naturpark Goričko

In Naturschutzgebieten erfolgt die direkte Kontrolle durch die Verwalter des Schutzgebiets (Art. 156 ZON). Das Ministerium legt die Methoden und Bedingungen für die organisatorische, inhaltliche und territorial koordinierte Durchführung der Naturschutzkontrolle fest (Art. 156 ZON). Der Träger der direkten Kontrolle im Naturpark Goričko ist die Anstalt öffentlichen Rechts Naturpark Goričko. Die Organisation des Aufsichtsdienstes wird durch Artikel 44 der Satzung der Anstalt (ABl. RS Nr. 6/2005) festgelegt.

Die Anschrift des Naturschutzbeauftragten im Naturpark Goričko: nadzornik@goricko.info

Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbeauftragten

Die Aufgaben der direkten Aufsicht werden von Naturschutzbeauftragten wahrgenommen, die für diese Tätigkeit speziell ausgebildet sind und über eine Berechtigung laut Naturschutzgesetz verfügen sowie die Prüfung zur Führung und Entscheidungsfindung in Ordnungswidrigkeitenverfahren bestanden haben.

Ehrenamtliche Betreuer

Neben der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die direkte Aufsicht auch von ehrenamtlichen Betreuern durchgeführt werden, die die Prüfung zum ehrenamtlichen Betreuer abgelegt und einen Vertrag mit der Anstalt öffentlichen Rechts Naturpark Goričko abgeschlossen haben. Mehr zur direkten Kontrolle in der Natur erfahren Sie auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung hier.

Die Aufgaben der direkten Kontrolle sind:

  • direkte Überwachung des Zustands auf dem Gebiet des Naturparks Goričko,
  • Kontrolle über die Umsetzung von den durch die Rechtsakte, Naturschutzgenehmigungen, Genehmigungen für Eingriffe in die Natur und sonst festgelegten Schutzregimen,
  • Feststellung des Ist-Zustandes bei Verstößen gegen das Naturschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen,
  • die Aufmerksamkeit der Menschen auf das Schutzregime zu lenken und auf die Möglichkeit eines Vergehens hinzuweisen,
  • der Naturschutzbeauftragte ist jederzeit (auch außerhalb der Arbeitszeit) verpflichtet, Verstöße nach den Vorschriften des Naturschutzes zu verhindern und die gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse zu ergreifen und auszuüben,
  • der Naturschutzbeauftragte hat den Verdacht einer Straftat unverzüglich der Polizei zu melden, alle bekannten Tatsachen und Beweismittel darzulegen und die erworbenen Beweismittel auszuhändigen.

Zuständigkeiten des Naturschutzbeauftragten (auf Grundlage des Umweltschutzgesetzes und der gesetzesergänzenden Akte):

  • der Naturschutzbeauftragte hat das Recht, von einer Person, die die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beachtet, einen Personalausweis oder ein öffentliches Dokument als Nachweis der Identität dieser Person zu verlangen und zu erhalten,
  • der Naturschutzbeauftragte darf auch den Verlauf des Verstoßes und den Zuwiderhandelnden bei der Tatbegehung fotografisch dokumentieren,
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Kontrolle führt der Naturschutzbeauftragte selbstständig das Verfahren durch und entscheidet über die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungswidrigkeiten,
  • stößt der Naturschutzbeauftragte bei der Durchführung der unmittelbaren Kontrolle nach diesem Gesetz auf körperlichen Widerstand oder kann er einen solchen begründet annehmen, kann er polizeiliche Hilfe anfordern,
  • Aussagen von Naturschutzbeauftragten und ehrenamtlichen Betreuern sowie Sachbeweise, die im Zusammenhang mit den Handlungen, auf deren Grundlage ein Inspektionsverfahren eingeleitet wurde, erhoben werden, können im Inspektionsverfahren als Beweismittel, die im Einklang mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erlangt wurden, berücksichtigt werden, falls dies für das Inspektionsverfahren erforderlich ist,
  • nach ZON (Art. 161) kann der Naturschutzbeauftragte Gegenstände, die für eine Ordnungswidrigkeit verwendet, dafür bestimmt sind oder bei einer Ordnungswidrigkeit geschaffen wurden, beschlagnahmen. Beschlagnahmte Gegenstände werden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz behandelt,
  • Der Naturschutzbeauftragte hat die Befugnis:
  • den Lenker eines gegen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes oder des Versicherungsgesetzes verstoßenden Kraftfahrzeugs anzuhalten;
  • vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs seinen Führerschein und die Fahrzulassung oder ein gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Naturschutzgesetzes ausgestelltes Dokument oder ein Dokument zur Feststellung der Identität des Fahrers zu verlangen. Der Fahrer hat dem Naturschutzbeauftragten die erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu übergeben,
  • Nach § 153a ZON kann der Naturschutzbeauftragte das Kraftfahrzeug des Lenkers beschlagnahmen, wenn:
    • er ein motorbetriebenes Fahrzeug in der natürlichen Umgebung oberhalb der oberen Waldgrenze oder in einem Schutzgebiet, in dem das Fahren durch ein Gesetz zur Einrichtung eines Schutzgebiets verboten ist, gefahren hat;
    • er als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in der natürlichen Umgebung mindestens dreimal wegen der in Artikel 161 Absatz 1 Nummer 5 genannten Straftat bestraft wurde (wenn er ein Kraftfahrzeug in der natürlichen Umgebung fährt, anhält oder abstellt und das Fahrzeug nicht innerhalb einer 5-Meter-Spur außerhalb der Fahrbahn abgestellt bzw. geparkt ist.

Aussehen des Naturschutzbeauftragten

Der Naturschutzbeauftragte verfügt über ein amtliches Abzeichen, einen Dienstausweis und die vorgeschriebene Uniform, die durch das Reglement über das amtliche Abzeichen, den Ausweis und die Uniform der Naturschutzbeauftragte und der ehrenamtlichen Betreuer (UL RS, Nr. 41/2015) festgelegt ist.

Gesetze und gesetzesergänzenden Akte

 

Verordnung über die berufliche Ausbildung und Prüfung von Kenntnissen der Naturschutzbeauftragten und der ehrenamtlichen Betreuer (Amtsblatt RS, Nr. 56/15 und 25/17)

Ordnungswidrigkeitsgesetz (Amtsblatt RS, Nr. 29/11 - konsolidierter Wortlaut, 21/13, 111/13, 74/14 – VerfG-Ent., 92/14 - VerfG-Ent., 32/16 und 15/17 – VerfG-Ent.)

Regeln über das amtliche Abzeichen, den Dienstausweis und die Uniform der Naturschutzbeauftragten und der ehrenamtlichen Betreuer (Amtsblatt RS, Nr. 41/15 und 64/17))